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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.) Allgemeines: Unsere Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes von uns erstellten Angebotes sowie jedes mit uns geschlossenen Entsorgungsvertrages. Diese gelten ohne besonderen Hinweis auch für nachfolgende Angebote und Verträge. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn dieses von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Mit der Bereitstellung von Behältern, der Übernahme und/oder Lieferung von Abfällen gelten die ABG durch den Vertragspartner als angenommen.

2.) Angebote: An unsere Angebote halten wir uns mit einer Frist von zwei Wochen gebunden. Für Leistungen, für die kein Preis vereinbart wurde, gilt unsere jeweils gültige Preisliste. Leistungsfristen sind freibleibend.

3.) Preise: Die von uns genannten Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise. Alle Preise sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen berechtigen uns zu Preisanpassungen. Die angegebenen Transportpreise unterliegen den jeweiligen Preisschwankungen der Tarifempfehlungen für den Güterverkehr herausgegeben von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband für den Güterverkehr. Preise für Deponie und Verwertung bauen auf die Gegebenheiten zum Vertragsabschluss verlautbarten Index.

4.) Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Gesetz dem Fall des Zahlungsverzuges sind wir ohne weiteres zur Verrechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 12% p.a. berechtigt. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, sämtliche mit der Erbringung der Forderung entstehenden Kosten, insbesondere auch Mahnspesen und Kosten anwaltlicher Mahnschreiben zu ersetzen. Zahlungen sind auf das auf der Rechnung angeführte Konto zu leisten. Unsere Fahrer haben keine Berechtigung zum Inkasso von Geldbeträgen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont-Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.) Vertragsdauer: Die Entsorgungs-Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor ablauf der Vertrag jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann der Vertrag von jeden Vertragsteil ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten für uns ein Zahlungsrückstand trotz Mahnung und Nachfristsetzung in der Dauer von 14 Tagen, die grob fahrlässige Falschdeklaration von Abfällen, unrichtige Informationen betreffend Lizenzierung, Eröffnung einer Insolvenz oder Abweisung einer Insolvenz infolge von Vermögenslosigkeit. Die vorzeitige Auflösung hat die unverzügliche Einstellung der Entsorgungsleistungen zur Folge. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleiben vorbehalten. Bei Beendigung des Vertrages sind wir in jedem Fall auch berechtigt, die von uns leihweise zur Verfügung gestellten Behältnisse sofort abzuholen.

6.) Gewährleistung und Haftung: Die von uns genannten Termine sind Ca.-Termine und somit freibleibend. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt irgendwelche Ansprüche gegen uns wegen Verzögerung unserer Leistungen zu erheben. Beanstandungen, Reklamationen und Ersatzansprüche, die sich aus unserer Leistungen ergeben sollten, müssen bei uns innerhalb von 8 Tagen nach Durchführung der betreffenden Leistung schriftlich bekannt gegeben werden. Wir verpflichten uns zur vertrags- und gesetzesgemäβen Entsorgung der übernommenen Abfälle, soweit diese vom Auftraggeber richtig deklariert sind. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen und Schäden, die uns oder Dritten durch eine falsche Bezeichnung der Abfälle im Liefer-bzw. Übernahmeschein, bzw. im Begleitschein entstehen. Der Auftraggeber bestätigt die richtige Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Vollständigkeit seiner Angaben jeweils durch seine Unterschrift auf dem Liefer- bzw. Übergabeschein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu trennenden Stoffgruppen sortenrein bereit zustellen. Sollte das zur Abholung bereit gestellte Material nicht sortenrein oder insbesondere bei Papier verunreinigt sein, so sind wir berechtigt, die betroffenen Säcke und Behälter nicht abzuholen oder sollten Behälter doch transportiert werden, diese als Restmüll, Sperrmüll oder gefährliche Abfälle in Rechnung zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet, nicht transportfähige Säcke ab zutransportieren. Überfüllte Behälter werden nicht beleert bzw. abtransportiert. Sind beim Tranport und/oder bei der Entsorgung der Abfälle irgendwelche Besonderheiten zu beachten, insbesondere behördliche Auflagen, ist der Auftraggeber verpflichtet diese uns vor Vertragsabschluss zu benennen. Eine Haftung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat den Aufstellungsort für Mulden (Container) genau zu bezeichnen und diesen Ort dem Fahrer anzuweisen. In dieser Hinsicht sind unsere Fahrer lediglich Hilfsorgane des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Raum vor den Mulden (Container) freibleibt, damit die Abholung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Abholfahrten, die entweder wegen Verletzung der Auflagen (z.B. Überfüllung) oder aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse nicht durchgeführt werden konnten, werden von uns dem Auftraggeber gesondert als Leerfahrt in Rechnung gestellt. Wartezeiten werden ebenfalls gesondert verrechnet. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, eine entsprechende Bewilligung des Grundeigentümers vor Aufstellung der Mulden (Container) einzuholen. Insbesondere ist bei der Benutzung von öffenlichen Grund, die Bewilligung der zuständigen Behörde durch den Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen. Bei Aufstellung der Mulden (Container) auf öffentlichen Verkehrsflächen ist diese nach den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften durch den Auftraggeber zu sichern, es sei denn, diese Verpflichtung wurde ausdrücklich von uns übernommen. Bei Auftragserteilung ist dies vom Auftraggeber zu melden. Im Falle der Verletzung der Pflichten des Autraggebers, hält uns dieser für den Fall unserer Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos. Jede Beschädigung von Mulden (Container) während der Befüll- und Stehzeit hat der Auftraggeber, auch ohne sein Verschulden zuvertreten und haftet dafür. Wir verpflichten uns, dem Auftraggeber nach Leistung der Entschädigung alle fälligen Ersatzansprüche gegen Dritte auf seine Kosten und ohne Gewähr für Haftung und Richtigkeit abzutreten.

7.) Sammelbehälter: Die von uns aufgestellten Sammelbehälter und Sammelsysteme verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart, in unserem Eigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Behältnisse pfleglich zu behandeln und uns im Falle einer Beschädigung den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Behälter dürfen nur zu den von uns angegebenen Inhaltgröβe (Höhe des Randes) befüllt werden. Bei spezifisch schwerem Material ist mit uns Kontakt aufzenehmen, in welchem Maβ eine Befüllung möglich ist. Auf jedem Fall müssen aber die Bestimmungen der Straβenverkehrsordnung, beim Transport der Mulden (Container) eingehalten werden können. Für Um-oder Abladungen wegen Überfüllung der Mulden (Container) hat der Auftraggeber zu sorgen.

8.) Entsorgung: Nur wenn die Abfälle bzw. Waren die vereinbarten Spezifikationen aufweisen, erfüllen wir die im Auftrag vom Auftraggeber erteilte Entsorgungspflicht gemäβ § 16 Abs. 1 KrW- / AbfG. Stimmt die Spezifikation nicht, sind wir berechtigt die Abfälle gemäβ den gesetzlichen Anforderung zu entsorgen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber . Die abfallrechtliche Verantwortung vom Auftraggeber für eine ordnungsgemaβe Entsorgung bleibt durch unsere Beauftragung gemäβ § 16 Abs. S 2 KrW-/AbfG unberührt. Sämtliche Abfälle müssen frei von Radioaktivität sein. Sollte ionische Strahlung der Abfälle festgestellt werden, sind wir berechtigt die Annahme zu verweigern und die Behörden zu verständigen. Für die Kosten haftet der Auftraggeber im vollen Umfang. Sämtliche Abfälle müssen frei von Bestandteilen (Hohlkörper, explosive Materialien, usw.) sein, die für eine Verwertung oder Verbrennung schädlich sind. Für die ggf. entstehenden Kosten, die durch Mitlieferung solcher Abfälle entstehen, haftet der Auftraggeber.

9.) Datenschutzerklärung: Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung ihrer Anfragen und zur Abwicklung der mit ihnen geschlossenen Verträge nutzen. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, zwingende Gründe (gesetzliche Auskunftspflicht) verlangen dies. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen und die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Unterlagen endet oder wenn die Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist. Mit der Beauftragung zur Entsorgung ihrer Abfälle und/oder Waren sind wir berechtigt, eine Kopie des Personalausweises zu erstellen. Die Kopie dient als Nachweis ihrer Existenz um Missbrauch zu verhindern. Sollte der Auftraggeber verhindert sein, besteht die Möglichkeit die Vergütung an Dritte auszubezahlen. Die Auszahlung ist nur mit einer persönlich ausgestellten Vollmacht des Auftraggebers möglich. Die Vollmacht endet mit dem schriftlich eingereichten Widerruf der Vollmacht.

10.) Allgemeines: Zusätze und Änderungen eines aufgrund unseres schriftlichen Angebotes zustande gekommenen Vertrages sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für das Abgeben von Erfordenissen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gronau. Es gilt deutsches Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen gehen auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über. Anfällige Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

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